Gartenabfälle dürfen nicht verbrannt werden
In den vergangenen Tagen wurden in der Rolandstadt Perleberg mehrere Klein- oder Gartenfeuer überprüft, die auf Grund der Rauchentwicklung sowie des ungeeigneten Brennmaterials zu beanstanden waren. Seitens der Stadtverwaltung wurden die Betreiber ermahnt. Die Feuer mussten gelöscht werden, um die Belästigung zu stoppen.
In diesem Zusammenhang weist der Sachbereich Umwelt darauf hin, dass das Verbrennen von Gartenabfällen in Deutschland laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 11) verboten ist. Soweit Schnittgut nicht durch Kompostieren, Schreddern, Mulchen oder Scheitholzgewinnung selbst verwertet werden kann, ist es an den Annahmestellen des Landkreises abzugeben. Feuer mit starker Rauchentwicklung sind aufgrund unzulässiger Belästigung und Luftverunreinigung nach § 7 Landesimmissionsschutzgesetz verboten. Nur Scheitholz aus Baumschnitt ist als Brennmaterial für ein Lagerfeuer zulässig, wenn es - je nach Stärke - etwa 1 Jahr oder mehr gelagert wurde. Diesjähriges Schnittgut, Laub und krautige und grüne Pflanzenteile sind ausgeschlossen!
Die einzuhaltenden Bestimmungen sind auch in der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Perleberg zum Abbrennen von Stoffen im Freien nachzulesen. Zuwiderhandlungen werden ab sofort als Ordnungswidrigkeit geahndet. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht dafür Geldbußen bis zu 1.500 Euro vor.
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